Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/54?asof=2022-07-07#abs-1 (1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/54?asof=2022-07-07#abs-2 (2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/54?asof=2022-07-07#abs-3 (3) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben sowie Betreiberverträge, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geschlossen werden sollen und die ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen. Bis zur Billigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sind Verträge zu der entsprechenden Maßnahme schwebend unwirksam.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 54 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 231)
BGBl. 2025 I Nr. 231
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01.07.2022 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I 1030)
BGBl. 2022 I S. 1030
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