Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 55 Öffentliche Aufträge
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Bremen, 14.05.2018 – 4 K 646/17Zitiert von 1
- VG Köln, 01.07.2015 – 16 K 6872/14Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 14.06.2006 – 8 K 1437/06Zitiert von 1
- VG Trier, 12.08.2005 – 2 L 794/05.TRZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/55#abs-1 (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung, eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe oder eine freihändige Vergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. Bekanntmachung ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/55#abs-2 (2) Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens nach Absatz 1 beschafft werden (Direktauftrag), sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine höhere Wertgrenze rechtfertigen. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragen Unternehmen wechseln.