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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1030

BGBl. 2022 I S. 1030 · 18.365 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2022, Seite 1030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1030
                                         Gesetz
                          zur Finanzierung der Bundeswehr und
                 zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“
                    und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
                                             Vom 1. Juli 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                     Artikel 1
                    Gesetz

             zur Finanzierung der

        Bundeswehr und zur Errichtung
    eines „Sondervermögens Bundeswehr“
        (Bundeswehrfinanzierungs- und
   sondervermögensgesetz – BwFinSVermG)

                        §1

                Errichtung eines

              Sondervermögens und

          Finanzierung der Bundeswehr
   (1) Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der
Bezeichnung „Sondervermögen Bundeswehr“ errich-
tet.
   (2) Mit Hilfe des Sondervermögens werden im mehr-
jährigen Durchschnitt von maximal fünf Jahren 2 Pro-

zent des Bruttoinlandsprodukts auf Basis der aktuellen
Regierungsprognose für Verteidigungsausgaben nach
NATO-Kriterien bereitgestellt.
   (3) Nach Verausgabung des Sondervermögens wer-
den aus dem Bundeshaushalt weiterhin die finanziellen
Mittel bereitgestellt, um das Fähigkeitsprofil der Bun-

deswehr und den deutschen Beitrag zu den dann je-
weils geltenden NATO-Fähigkeitszielen zu gewährleis-
ten.

                         § 1a
        Weitere Maßnahmen zur Stärkung

     der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit

  (1) Unabhängig vom Sondervermögen werden zur

Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit
Maßnahmen zur Cybersicherheit, zum Zivilschutz so-
wie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern
über den Bundeshaushalt finanziert.
  (2) Die Bundesregierung legt eine Strategie zur Stär-
kung der Sicherheit im Cyber- und Informationsraum
vor.
BGBl. 2022, Seite 1031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1031
                         §2
           Zweck des Sondervermögens

  Das Sondervermögen hat den Zweck, die Bündnis-
und Verteidigungsfähigkeit zu stärken und dazu ab
dem Jahr 2022 die Fähigkeitslücken der Bundeswehr
zu schließen, um damit auch den deutschen Beitrag zu
den geltenden NATO-Fähigkeitszielen gewährleisten
zu können. Die Mittel des Sondervermögens sollen
der Finanzierung bedeutsamer Ausrüstungsvorhaben
der Bundeswehr, insbesondere komplexer überjähriger
Maßnahmen, dienen.

                         §3

             Stellung im Rechtsverkehr

   (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es
kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln,
klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts-
stand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundes-
regierung.
  (2) Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet
das Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer
Bundesbehörden oder Dritter bedienen.

   (3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver-
mögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich-
keiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die
Verbindlichkeiten des Sondervermögens. Das Sonder-
vermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkei-
ten des Bundes.

                         §4
                Kreditermächtigung

  (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sonderver-
mögens Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro
aufzunehmen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind
vom Sondervermögen zu tragen.

   (2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kre-
ditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten
Krediten wieder zu.

   (3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-
ren der Nettobetrag anzurechnen.

                         §5
                 Wirtschaftsplan,
         Haushaltsrecht, Mittelverwendung

   (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sonderver-
mögens werden in einem Wirtschaftsplan veran-
schlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Aus-
gaben auszugleichen. Der Wirtschaftsplan für das Jahr
2022 ergibt sich aus der Anlage. Ab dem Wirtschafts-
jahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsge-
setz als Anlage beigefügt. Er wird ab dem Jahr 2023
zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.
   (2) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigun-
gen, die im Wirtschaftsplan für die im Einzelnen be-
nannten Vorhaben zur Verfügung gestellt werden, kön-
nen nicht für andere dort benannte Vorhaben verwen-
det werden. Die Ausgaben und Verpflichtungsermäch-
tigungen zu den Vorhaben sind jeweils in einzelnen
Titeln zu veranschlagen. Die Ausgaben sind übertrag-
bar und bleiben für die jeweilige Zweckbestimmung

über das Haushaltsjahr hinaus verfügbar. § 45 Absatz 3
der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anwendbar.

   (3) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und
Entwicklungsvorhaben sowie Betreiberverträge, die
ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro überschrei-
ten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages zur Billigung vorzulegen. Bis zur Billigung
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundesta-
ges sind Verträge zu der entsprechenden Maßnahme
schwebend unwirksam.
   (4) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer ei-
ner Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
besteht. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl

der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeits-
weise. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der
Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich ver-
eint. Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bun-
destag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied
zur Bundesministerin oder zum Bundesminister oder
zur Parlamentarischen Staatssekretärin oder zum Par-
lamentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es
seine Mitgliedschaft im Gremium. Für ein ausscheiden-
des Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu
wählen.

  (5) Das Gremium wird vom Bundesministerium der
Verteidigung über alle Fragen des „Sondervermögens
Bundeswehr“ unterrichtet. Das Gremium beschließt
über die Hinzuziehung weiterer Teilnehmer.
   (6) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheim-
haltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen
bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt
auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den
Sitzungen.

                         §6

                  Jahresrechnung

  Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich
zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Ein-
nahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen
und die Schulden des Sondervermögens. Die Rech-
nungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung
des Bundes beizufügen.

                         §7
                 Verwaltungskosten

  Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermö-
gens trägt der Bund.

                         §8

              Auflösung, Tilgungsplan
  (1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des
Jahres als aufgelöst, in dem der Kreditrahmen nach § 4
vollständig ausgeschöpft wurde. Verbleibendes Ver-
mögen fällt dem Bund zu. Verbleibende Schulden des
Sondervermögens werden in die allgemeine Bundes-
schuld integriert.
   (2) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kredit-
ermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem
1. Januar 2031, sind die vom Sondervermögen aufge-
nommenen Kredite innerhalb eines angemessenen
Zeitraums zurückzuführen.
BGBl. 2022, Seite 1032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1032
1032                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022

Anlage
(zu § 5 Absatz 1)
                                           Wirtschaftsplan 2022 des „Sondervermögens Bundeswehr“
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen des Gesetzes

zur Finanzierung der Bundes-
wehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“. Mit den Maßnahmen des Wirtschaftsplans sollen bedeutsame
Ausrüstungsvorhaben, insbesondere komplexe überjährige militärische Beschaffungen gesichert finanziert werden.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Mit dem „Sondervermögen Bundeswehr“ soll sichergestellt werden, dass die Streitkräfte mit notwendigem Material ausgestattet
werden, um ihren Verteidigungsauftrag erfüllen zu können.

                    Überblick zur Anlage

               „Sondervermögen Bundeswehr“

Einnahmen
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ausgaben
Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. . . . . . . . . . .
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
davon nicht flexibilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Verpflichtungsermächtigung im
Wirtschaftsplan 2022 für künftige Jahre

Erläuterung:
Die kursiv gekennzeichneten Vorhaben sind derzeit
im Einzelplan 14 abgebildet. Sie werden teilweise
erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das
Sondervermögen überführt.
Vor diesem Hintergrund sind Verpflichtungser-
mächtigungen in Höhe von nur 81,91 Mrd. Euro
vorzusehen.

                       Veränderung
  Soll         Soll                  Ausgabereste      Ist
                        gegenüber
 2022         2021                      2021         2020
                           2021
1 000 €      1 000 €                   1 000 €      1 000 €
                         1 000 €

   90 000
   90 000

   90 000
        –
        –
   90 000
   90 000

81 910 000
BGBl. 2022, Seite 1033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1033

                                                                                                                       Soll         Soll 2021      Ist
   Titel
                                              Zweckbestimmung                                                         2022         Reste 2021    2020
 Funktion
                                                                                                                     1 000 €         1 000 €    1 000 €

            Übrige Einnahmen
119 99      Vermischte Einnahmen                                                                                               –

325 01      Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt                                                                     90 000
-830

            Ausgaben
            Haushaltsvermerk:
            1. Die Ausgaben sind übertragbar.
               § 45 Abs. 3 BHO ist nicht anzuwenden.
            2. Alle Ausgabetitel sind zu Titel 575 01 einseitig deckungsfähig.
            3. Für Beschaffungsvorhaben, die nicht bei den jeweiligen Titeln vorge-
               sehen sind, dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nur
               mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
               in Anspruch genommen werden.

            Wehrtechnische Forschung und Technologie
551 01      Forschung, Entwicklung und Künstliche Intelligenz                                                           5 000
-036

            Verpflichtungsermächtigung
            fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422 000 T€

            Erläuterungen:

            Veranschlagt sind die Vorhaben:
            a) Land- und seegebundene robuste Navigation unter NAVWAR Bedingun-
               gen (LaSeRoNN)
            b) Mobile robuste Navigation unter NAVWAR Bedingungen (MobiRoNN)
            c) Überwachung und Sicherung großer Räume mittels KI


            Militärische Beschaffungen
554 03      Beschaffung von Bekleidung und persönlicher Ausrüstung                                                     45 000
-032

            Verpflichtungsermächtigung
            fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 932 000 T€

            Erläuterungen:

            Veranschlagt sind die Vorhaben:
            a) Sprechsätze mit Gehörschutz im Zusammenhang mit dem Gefechtshelm
            b) Kampfschuhsystem Streitkräfte (KSS SK)
            c) Nachtsichtgeräte
            d) Infanterist der Zukunft (IDZ ES) VJTF-Standard
            Das kursiv gekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abge-
            bildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen über-
            führt.

554 05      Beschaffung Dimension Führungsfähigkeit/Digitalisierung                                                    10 000
-032

            Verpflichtungsermächtigung
            fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 742 000 T€

            Erläuterungen:

            Veranschlagt sind die Vorhaben:
            a) Digitalisierung landbasierter Operationen (DLBO)-Basic
            b) DLBO (Battle Management System, Gefechtsstände, Funkgeräte)
            c) Taktisches Wide Area Network (TAWAN), erster Anteil
            d) Rechenzentrumsverbund
            e) Satellitenkommunikation (SATCOMBw) Stufe 2 und Stufe 3
            f) German Mission Network 1 (Vernetzung der Bw verlegefähig)
            g) German Mission Network 2 (Erhalt der Führungsfähigkeit Marine)
            h) Funkgeräte PRC-117G

BGBl. 2022, Seite 1034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1034


                                                                                                                     Soll      Soll 2021      Ist
   Titel
                                             Zweckbestimmung                                                        2022      Reste 2021    2020
 Funktion
                                                                                                                   1 000 €      1 000 €    1 000 €

554 07      Beschaffung Dimension Land                                                                               10 000
-032
            Verpflichtungsermächtigung
            fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 600 000 T€
            Erläuterungen:
            Veranschlagt sind die Vorhaben:
            a) Optionsauslösung konsolidierte Nachrüstung aller restlichen PUMA 1. Los
            b) Nachfolge Schützenpanzer MARDER
            c) Schwerer Waffenträger Infanterie
            d) Nachfolge Überschneefahrzeuge BV 206
            e) Nachfolge luftverlegbare Fahrzeuge/Luftlandeplattformen (DEU/NLD)
            f) Nachfolge TPz Fuchs
            g) Main Ground Combat System
            h) Sanitätsausstattung (Role 2b geschützt hoch mobil, Luftlanderettungs-
               zentrum leicht, Luftlanderettungszentrum Spezialeinsatz)

554 12      Beschaffung Dimension See                                                                                10 000
-032
            Verpflichtungsermächtigung
            fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 806 000 T€
            Erläuterungen:
            Veranschlagt sind die Vorhaben:
            a) Korvette 130
            b) Fregatte 126
            c) Future Naval Strike Missile (FNSM)
            d) U-Boot Flugabwehrflugkörper (IDAS)
            e) Unterwasserortung (SONIX)
            f) Mehrzweckkampfboote
            g) Nachfolge Festrumpfschlauchboot (RHIB) 1010
            h) U 212 CD
            Die kursiv gekennzeichneten Vorhaben sind derzeit im Einzelplan 14 abge-
            bildet. Sie werden teilweise erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das
            Sondervermögen überführt.

554 13      Beschaffung Dimension Luft                                                                               10 000
-036
            Verpflichtungsermächtigung
            fällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 408 000 T€
            Erläuterungen:
            Veranschlagt sind die Vorhaben:
            a) Entwicklung und Kauf EUROFIGHTER ECR
            b) Nachfolge TORNADO, Anteil Beschaffung F-35 inkl. Bewaffnung
            c) Beschaffung schwerer Transporthubschrauber
            d) Leichter Unterstützungshubschrauber (LUH)
            e) Bodengebundene Luftverteidigung (Nah- und Nächstbereich, Fähigkeits-
               erhalt Patriot, mittlere und große Reichweite)
            f) Weltraumbasiertes Frühwarnsystem (TWISTER) EVF
            g) Beschaffung weiterer Seefernaufklärer
            h) Future Combat Air System (FCAS)
            i) Bewaffnung HERON TP
            j) Luftlageführungssysteme, diverse Radare
            k) System Weltraumüberwachung und Lagezentrum mit Ausbaustufe 2
            Das kursiv gekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abge-
            bildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen über-
            führt.

575 01      Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt

BGBl. 2022, Seite 1035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1035

                                     Artikel 2
                               Änderung der
                           Bundeshaushaltsordnung
   Dem § 54 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I
 S. 1284), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. August 2021
 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
   „(3) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben
 sowie Betreiberverträge, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
 der Verteidigung geschlossen werden sollen und die ein Finanzvolumen von
 25 Millionen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen
 Bundestages zur Billigung vorzulegen. Bis zur Billigung des Haushaltsaus-
 schusses des Deutschen Bundestages sind Verträge zu der entsprechenden
 Maßnahme schwebend unwirksam.“

                                     Artikel 3
                                   Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
 blatt zu verkünden.


    Berlin, den 1. Juli 2022

                           Der Bundespräsident
                                Steinmeier

                               Der Bundeskanzler
                                   Olaf Scholz

                  Der Bundesminister der Finanzen
                         Christian Lindner

               Die Bundesministerin des Auswärtigen
                        Annalena Baerbock

                    Der Bundesminister der Justiz
                          Marco Buschmann

              Die Bundesministerin der Verteidigung
                      Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1030. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 10924eee8249d9c2….