Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 54 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 231)
BGBl. 2025 I Nr. 231
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01.07.2022 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I 1030)
BGBl. 2022 I S. 1030
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.