Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 48 Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn
An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Berufung oder Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Bundes gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendung im Bundesministerium des Innern, im Bundeskriminalamt oder im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag an die Stelle des 50. Lebensjahres das 45. Lebensjahr und bei einer Verwendung in anderen Bereichen an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/48?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Berufung in ein Soldatenverhältnis oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres eine Diensterwartung von mehr als drei Jahren tritt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/48?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Entscheidung über Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder über Versetzungen in den Bundesdienst trifft die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 212 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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