Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 49 Einweisung in eine Planstelle

Stand: 10.06.2019

Bund34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/49#abs-1 (1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/49#abs-2 (2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.

§ 48 § 50