Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 49 Einweisung in eine Planstelle
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 05.06.2024 – 1 A 8/23Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 – OVG 4 B 4/21Zitiert von 1
- VG Regensburg, 13.07.2022 – RO 1 K 19.2120Zitiert von 2
- OVG Saarland, 25.08.2016 – 1 A 306/14Zitiert von 5
- VG Saarland Saarlouis, 16.06.2015 – 2 K 1012/13Zitiert von 3
- OVG NRW, 02.07.2007 – 1 A 1920/06Beamtenversorgung: Kein Schadensersatzanspruch wegen unzutreffender Auskunft über die Witwenversorgung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- VG Saarland Saarlouis, 26.05.2025 – 2 L 1705/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2023 – 1 M 59/23Zitiert von 1
- BVerwG, 06.09.2022 – 1 WB 29/21Rückversetzung auf einen niedriger bewerteten Dienstposten nach Auswahl im AufstiegswettbewerbZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/49#abs-1 (1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/49#abs-2 (2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.