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BGySO

§ 62 Bewertung und Gesamtqualifikation

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/62#abs-1 (1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden gemäß § 35 mit Punkten bewertet und mit den in Anlage 3 aufgeführten Faktoren in die Gesamtqualifikation eingebracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/62#abs-2 (2) Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, errechnet sich, abweichend von Absatz 1, die in die Gesamtqualifikation einzubringende Punktzahl in diesem Prüfungsfach wie folgt:

1. Leistungskursfach: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 13,

2. Grundkursfach, schriftlich: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 9,

3. Grundkursfach, mündlich: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 4.

Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet. Ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle der Punktzahl wird aufgerundet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/62#abs-3 (3) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn keines der Prüfungsfächer P1 bis P4 einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit 0 Punkten bewertet wurde, und wenn in mindestens zwei dieser Prüfungsfächer, darunter einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/62#abs-4 (4) Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn keines der Fächer P5 bis P8 einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit 0 Punkten bewertet wurde, und wenn in mindestens zwei dieser Prüfungsfächer jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/62#abs-5 (5) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil bestanden wurden.

§ 61 § 63