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BGySO

§ 35 Punktesystem in den Jahrgangsstufen 12 und 13

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/35#abs-1 (1) Die Bewertungen der Schülerleistungen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erfolgen auf der Grundlage von Punkten, die den Noten wie folgt zugeordnet sind:

1. „sehr gut“ entspricht 15, 14 oder 13 Punkten,

2. „gut“ entspricht 12, 11 oder 10 Punkten,

3. „befriedigend“ entspricht 9, 8 oder 7 Punkten,

4. „ausreichend“ entspricht 6, 5, oder 4 Punkten,

5. „mangelhaft“ entspricht 3 oder 2 Punkten oder 1 Punkt und

6. „ungenügend“ entspricht 0 Punkten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/35#abs-2 (2) Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.

§ 34 § 36