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BGySO§ 63 Wiederholung der Schulfremdenprüfung
Stand: 26.08.2026
Schulfremde, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, können die Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung erfolgt in der Regel in der Schulfremdenprüfung des folgenden Schuljahres.