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# § 62 BGySO (Sachsen) — Bewertung und Gesamtqualifikation

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden gemäß § 35 mit Punkten bewertet und mit den in Anlage 3 aufgeführten Faktoren in die Gesamtqualifikation eingebracht.

(2) Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, errechnet sich, abweichend von Absatz 1, die in die Gesamtqualifikation einzubringende Punktzahl in diesem Prüfungsfach wie folgt:

1. Leistungskursfach: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 13,

2. Grundkursfach, schriftlich: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 9,

3. Grundkursfach, mündlich: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 4.

Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet. Ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle der Punktzahl wird aufgerundet.

(3) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn keines der Prüfungsfächer P1 bis P4 einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit 0 Punkten bewertet wurde, und wenn in mindestens zwei dieser Prüfungsfächer, darunter einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden.

(4) Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn keines der Fächer P5 bis P8 einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit 0 Punkten bewertet wurde, und wenn in mindestens zwei dieser Prüfungsfächer jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.

(5) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil bestanden wurden.

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Zitiervorschlag: § 62 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/62

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