(1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden gemäß § 35 mit Punkten bewertet und mit den in Anlage 3 aufgeführten Faktoren in die Gesamtqualifikation eingebracht.
(2) Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, errechnet sich, abweichend von Absatz 1, die in die Gesamtqualifikation einzubringende Punktzahl in diesem Prüfungsfach wie folgt:
1. Leistungskursfach: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 13,
2. Grundkursfach, schriftlich: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 9,
3. Grundkursfach, mündlich: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 4.
Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet. Ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle der Punktzahl wird aufgerundet.
(3) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn keines der Prüfungsfächer P1 bis P4 einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit 0 Punkten bewertet wurde, und wenn in mindestens zwei dieser Prüfungsfächer, darunter einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden.
(4) Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn keines der Fächer P5 bis P8 einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit 0 Punkten bewertet wurde, und wenn in mindestens zwei dieser Prüfungsfächer jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.
(5) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil bestanden wurden.