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BGySO

§ 61 Prüfungsfächer in der Schulfremdenprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/61#abs-1 (1) In dem fachrichtungsbestimmenden Fach des jeweiligen Beruflichen Gymnasiums und in den Fächern Mathematik und Deutsch, in den zwei Fremdsprachen, in Geschichte/Gemeinschaftskunde und in einer Naturwissenschaft ist eine Prüfung jeweils verpflichtend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/61#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung umfasst:

1. Deutsch, Englisch oder Mathematik als erstes Leistungskursfach,

2. das Fach des zweiten Leistungskurses gemäß § 38 Absatz 1 Satz 3,

3. in Abhängigkeit von der Wahl des ersten Leistungskursfaches Deutsch oder Mathematik als drittes Prüfungsfach und

4. Physik.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/61#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung erfolgt in vier Fächern, die nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt voraus, dass der schriftliche Abiturprüfungsteil nach § 62 Absatz 3 bestanden wurde. Die Fächer Sport, Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik können nicht mündliches Prüfungsfach sein.

§ 60 § 62