Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien
BGySO§ 41 Einbringungspflicht und Gesamtqualifikation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/41#abs-1 (1) Die Gesamtqualifikation für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife setzt sich zusammen aus den Kurshalbjahresergebnissen der Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie den Prüfungsergebnissen in der Abiturprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/41#abs-2 (2) In den Jahrgangsstufen 12 und 13 bringt jede Schülerin und jeder Schüler die Kurshalbjahresergebnisse der folgenden Kurse in die Gesamtqualifikation ein:
1. jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse der Jahrgangsstufen 12 und 13 in den fünf Abiturprüfungsfächern,
2. soweit nicht bereits nach Nummer 1 eingebracht
a)
bezogen auf die jeweilige Fachrichtung
aa)
für die Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Biotechnologie, Ernährungswissenschaft, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Technikwissenschaft jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde und jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und
bb)
für die Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen sowie Wirtschaftswissenschaft jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde und jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und
b)
unabhängig von der Fachrichtung zwei Kurshalbjahresergebnisse in der zweiten Fremdsprache, sofern die Voraussetzungen für die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife mit dieser Fremdsprache auf dem Niveau B erfüllt werden,
3. zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik und
4. mindestens ein Kurshalbjahresergebnis in jedem sonstigen belegten Grundkursfach.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/41#abs-3 (3) Nach Wahl der Schülerin oder des Schülers können ergänzend zu der Verpflichtung gemäß Absatz 2 weitere Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden. Diese zusätzlichen Kurshalbjahresergebnisse sind spätestens zwei Schultage nach der Ausgabe der Zeugnisse für das zweite Kurshalbjahr der Jahrgangsstufe 13 einzubringen. Insgesamt sind 36 Kurshalbjahresergebnisse einzubringen. Es darf kein Kurshalbjahresergebnis mit 0 Punkten bewertet worden sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/41#abs-4 (4) Die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erreichte Punktzahl berechnet sich aus der Summe aller eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse, die mit dem Faktor 40 multipliziert und durch die Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse dividiert wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/41#abs-5 (5) In die Summe aller Kurshalbjahresergebnisse gehen die Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskurse jeweils doppelt und die der Grundkurse jeweils einfach ein. Bei der Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse werden die Leistungskurse doppelt gezählt. Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet. Ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle der Punktzahl wird aufgerundet. In den Jahrgangsstufen 12 und 13 sind mindestens 200 von höchstens 600 Punkten zu erbringen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/41#abs-6 (6) Zur Ermittlung der Punktzahl der Gesamtqualifikation werden die aus den Kurshalbjahresergebnissen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ermittelte Punktzahl und die aus den Ergebnissen der Abiturprüfung ermittelte Punktzahl addiert und gemäß der Umrechnungstabelle in Anlage 1 in die Durchschnittsnote umgerechnet. Insgesamt sind mindestens 300 und höchstens 900 Punkte zu erreichen.