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# § 44 BGySO (Sachsen) — Zulassung zur Abiturprüfung

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Zugelassen wird, wer die Jahrgangsstufe 13 besucht und in den Jahrgangsstufen 12 und 13

1. die erforderlichen Kurse gemäß den §§ 38 und 39 belegt und die Kurse gemäß § 41 Absatz 2 und 3 eingebracht hat sowie

2. die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife erforderliche Mindestpunktzahl gemäß § 41 Absatz 5 Satz 5 erreicht hat oder unter Einschluss der Ergebnisse im Kurshalbjahr 13/II noch erreichen kann.

Es dürfen höchstens acht eingebrachte Kurse mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen werden. Die Leistungskurse werden doppelt gezählt.

(3) Jede zugelassene Schülerin und jeder zugelassene Schüler nimmt an der Abiturprüfung teil.

(4) Die Teilnahme an der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 51 Absatz 1 und 2 ist nur möglich, wenn auf Grund der bis dahin erbrachten Leistungen die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife rechnerisch noch erreicht werden kann.

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Zitiervorschlag: § 44 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/44

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