Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien

BGySO

§ 38 Leistungskurse und Leistungskursfächer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/38#abs-1 (1) Die Wahl der Leistungskurse erfolgt aus zwei Fächern des Pflichtbereichs. Erstes Leistungskursfach ist Deutsch, Englisch oder Mathematik. Als zweites Leistungskursfach ist zu belegen:

1. für die Fachrichtung Agrarwissenschaft das Fach Agrartechnik mit Biologie,

2. für die Fachrichtung Biotechnologie das Fach Biotechnik,

3. für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft das Fach Ernährungslehre mit Chemie,

4. für die Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen das Fach Gesundheit und Soziales,

5. für die Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnologie das Fach Informatiksysteme,

6. für die Fachrichtung Technikwissenschaft das Fach Technik in einem der Schwerpunkte Bautechnik, Elektrotechnik, Maschinenbautechnik oder Gestaltungs- und Medientechnik sowie

7. für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft das Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/38#abs-2 (2) Insgesamt sind in den Jahrgangsstufen 12 und 13 acht Leistungskurse zu belegen.

§ 37 § 39