Gesetze / Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
BGleiSV§ 6 Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens
Stand: 01.07.2021
Die schlichtende Person lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt. Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner übermittelt worden ist, auch dieser oder diesem die Ablehnung in Textform mit. Die Ablehnung ist kurz und verständlich zu begründen. Ist die Schlichtungsstelle der Ansicht, dass eine andere Stelle Möglichkeiten der Abhilfe anbieten könnte, kann sie eine Verweisberatung anbieten.
Änderungsverlauf
-
02.06.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. I S. 1387
-
21.05.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (BGBl. I 738)
BGBl. 2019 I S. 738
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.