Gesetze / Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
BGleiSV§ 6 Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens
Die schlichtende Person lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt. Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits der öffentlichen Stelle übermittelt worden ist, auch dieser die Ablehnung in Textform mit. Die Ablehnung ist kurz und verständlich zu begründen. Ist die Schlichtungsstelle der Ansicht, dass eine andere Stelle Möglichkeiten der Abhilfe anbieten könnte, kann sie eine Verweisberatung anbieten.
Änderungsverlauf
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21.05.2019 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (BGBl. I 738)
BGBl. 2019 I S. 738
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