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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 738

BGBl. 2019 I S. 738 · 20.281 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 738 — Originalseite als Abbildung
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                                                  Verordnung
                         zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
                           und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung1
                                                            Vom 21. Mai 2019

   Auf Grund der §§ 12d und 16 Absatz 8 des Behin-
dertengleichstellungsgesetzes, von denen § 12d durch
Artikel 3 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2018
(BGBl. I S. 1117) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

                              Artikel 1

                       Änderung der
      Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung

   Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom
12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016
(BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
                                   „§ 1

                                  Ziele

        (1) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verord-
     nung dient dem Ziel, eine umfassend und grundsätz-
     lich uneingeschränkt barrierefreie Gestaltung mo-
     derner Informations- und Kommunikationstechnik

     zu ermöglichen und zu gewährleisten.

        (2) Informationen und Dienstleistungen öffentli-
     cher Stellen, die elektronisch zur Verfügung gestellt
     werden, sowie elektronisch unterstützte Verwal-

     tungsabläufe mit und innerhalb der Verwaltung,

     einschließlich der Verfahren zur elektronischen Ak-

     tenführung und zur elektronischen Vorgangsbear-

     beitung, sind für Menschen mit Behinderungen zu-
     gänglich und nutzbar zu gestalten.

                                   §2
                         Anwendungsbereich
        (1) Die Verordnung gilt unter Berücksichtigung
     der Umsetzungsfristen der §§ 12a bis 12c des Be-
     hindertengleichstellungsgesetzes für folgende An-
     gebote, Anwendungen und Dienste:

     1. Websites,
     2. mobile Anwendungen,
     3. elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, ein-
        schließlich der Verfahren zur elektronischen Vor-
        gangsbearbeitung und elektronischen Aktenfüh-
        rung,
     4. grafische Programmoberflächen, die

         a) in die Angebote, Anwendungen und Dienste
            nach den Nummern 1 bis 3 integriert sind oder

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016
    über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwen-
    dungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

     b) von den öffentlichen Stellen zur Nutzung be-
        reitgestellt werden.
    (2) Von der Anwendung dieser Verordnung aus-
  genommen sind folgende Inhalte von Websites und
  mobilen Anwendungen:
  1. Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbe-

     sammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zu-
     gänglich gemacht werden können aufgrund

     a) der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanfor-
        derungen mit der Erhaltung des betreffenden
        Gegenstandes oder der Authentizität der Re-
        produktion oder

     b) der Nichtverfügbarkeit automatisierter und

        kosteneffizienter Lösungen, mit denen die be-
        treffenden Stücke aus Kulturerbesammlungen
        in barrierefreie Inhalte umgewandelt werden
        können,

  2. Archive, die weder Inhalte enthalten, die für aktive
     Verwaltungsverfahren benötigt werden, noch
     nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder
     überarbeitet wurden, sowie

  3. Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen

     von Rundfunkanstalten des Bundesrechts, die
     der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauf-
     trags dienen.

     (3) Für den Erhalt der Einsatzfähigkeit der Streit-

  kräfte kann die Bundesministerin oder der Bundes-

  minister der Verteidigung Ausnahmen von dieser

  Verordnung festlegen.“

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                          „§ 2a
                   Begriffsdefinitionen
    (1) Websites im Sinne dieser Verordnung sind
  Auftritte, die
  1. mit Webtechnologien, beispielsweise HTML, er-
     stellt sind,

  2. über eine individuelle Webadresse erreichbar sind
     und
  3. mit einem Nutzeragenten, beispielsweise Browser,
     wiedergegeben werden können.
  Zum Inhalt von Websites gehören textuelle und nicht
  textuelle Informationen sowie Interaktionen. Inte-
  grierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten, bei-
  spielsweise Dokumente, Videos, Audiodateien, so-
  wie integrierte Funktionalitäten, beispielsweise For-
  mulare, Authentifizierungs-, Identifizierungs- und
  Zahlungsprozesse, sind Bestandteile von Websites.
  Von dieser Verordnung umfasst sind auch solche

  Websites, die sich ausschließlich an einen abge-

  grenzten Personenkreis richten, wie Intranets oder
  Extranets.
BGBl. 2019, Seite 739 — Originalseite als Abbildung
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     (2) Mobile Anwendungen im Sinne dieser Verord-
  nung sind Programme, die auf mobilen Geräten, bei-
  spielsweise Smartphones und Tablets, installiert
  werden. Nicht dazu gehören Betriebssysteme und
  Hardware, auf denen die mobile Anwendung betrie-
  ben wird. Integrierte Inhalte in unterschiedlichen
  Formaten, beispielsweise Dokumente, Videos, Au-
  diodateien, sind Bestandteile der mobilen Anwen-
  dungen.
     (3) Elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe
  im Sinne dieser Verordnung sind Verfahren, die im
  Rahmen des Verwaltungshandelns intern oder ex-
  tern angewandt werden und sich der Informations-
  und Kommunikationstechnik bedienen. Hierzu zäh-
  len insbesondere Verfahren zur elektronischen Vor-
  gangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung.
  Integrierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten,
  beispielsweise Dokumente, Videos, Audiodateien,
  sind Bestandteile der elektronisch unterstützten Ver-
  waltungsabläufe.
     (4) Elektronische Vorgangsbearbeitung im Sinne
  dieser Verordnung ist die Unterstützung von Ge-
  schäftsprozessen und Verwaltungsabläufen durch
  Informations- und Kommunikationstechnik. Dazu
  zählen unter anderem

  1. die Zuweisung und der Transport von Dokumen-
     ten an bearbeitende Personen,
  2. die Bearbeitung dieser Dokumente,
  3. die Darstellung von Prozessen, Organigrammen
     und Verantwortlichkeiten,
  4. die Terminplanung und
  5. die Protokollierung.

     (5) Elektronische Aktenführung im Sinne dieser
  Verordnung ist die systematische und programmge-
  stützte Vorhaltung und Nutzung von Dokumenten in
  elektronischer Form, beispielsweise mittels Doku-

  mentenmanagementsystems.

    (6) Grafische Programmoberflächen im Sinne die-

  ser Verordnung sind webbasierte und nicht web-

  basierte Anwendungen einschließlich der

  1. grafischen Nutzerschnittstellen auf zweidimen-

     sionalen Bildschirmen und Displays

  2. grafischen Nutzerschnittstellen in dreidimensio-
     nalen virtuellen Repräsentationen oder in Echt-
     zeit-Raum-Repräsentationen.“
3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
                            „§ 3

               Anzuwendende Standards
    (1) Die in § 2 genannten Angebote, Anwendungen
  und Dienste der Informationstechnik sind barrierefrei
  zu gestalten. Dies erfordert, dass sie wahrnehmbar,
  bedienbar, verständlich und robust sind.

     (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1
  wird vermutet, wenn diese Angebote, Anwendungen
  und Dienste
  1. harmonisierten Normen oder Teilen dieser Nor-
     men entsprechen, und

  2. die harmonisierten Normen oder Teile dieser Nor-
     men im Amtsblatt der Europäischen Union ge-
     nannt worden sind.

     (3) Soweit Nutzeranforderungen oder Teile von
  Angeboten, Diensten oder Anwendungen nicht von
  harmonisierten Normen abgedeckt sind, sind sie
  nach dem Stand der Technik barrierefrei zu ge-
  stalten.
     (4) Für zentrale Navigations- und Einstiegsange-
  bote sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion er-
  möglichen, beispielsweise Formulare und die Durch-
  führung von Authentifizierungs-, Identifizierungs-
  und Zahlungsprozessen, soll ein höchstmögliches
  Maß an Barrierefreiheit angestrebt werden.
     (5) Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3
  des Behindertengleichstellungsgesetzes veröffent-
  licht auf ihrer Website regelmäßig alle zur Umset-
  zung dieser Verordnung erforderlichen Informatio-
  nen in deutscher Sprache, insbesondere

  1. aktuelle Informationen zu den zu beachtenden
     Standards, aus denen die Barrierefreiheitsanfor-
     derungen detailliert hervorgehen,
  2. Konformitätstabellen, die einen Überblick zu den
     wichtigsten Barrierefreiheitsanforderungen geben,
  3. Empfehlungen des Ausschusses für barrierefreie
     Informationstechnik nach § 5 sowie

  4. weiterführende Erläuterungen.

                          §4
             Erläuterungen in Deutscher
        Gebärdensprache und Leichter Sprache
    Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen
  Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in
  Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Spra-
  che bereitzustellen:

  1. Informationen zu den wesentlichen Inhalten,
  2. Hinweise zur Navigation,

  3. eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Er-

     klärung zur Barrierefreiheit,

  4. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhan-

     dene Informationen in Deutscher Gebärdenspra-

     che und in Leichter Sprache.“

4. Folgende §§ 5 bis 9 werden angefügt:

                          „§ 5

     Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik
     (1) Bei der Überwachungsstelle nach § 13 Ab-
  satz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes wird
  ein Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik
  eingerichtet, in dem fachkundige Vertreterinnen und
  Vertreter der Bundes- und der Landes-Überwa-
  chungsstellen, aus Verbänden von Menschen mit
  Behinderungen, aus der Wirtschaft und weitere
  fachkundige Personen, insbesondere der Wissen-
  schaft sowie öffentlicher Stellen, in angemessener
  Zahl vertreten sein sollen.

    (2) Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3
  des Behindertengleichstellungsgesetzes beruft die
  Mitglieder des Ausschusses in Abstimmung mit
  dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

     (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
  1. den jeweils aktuellen Stand der Technik nach § 3
     Absatz 2 und 3 zu ermitteln und zu dokumentieren,
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  2. sonstige gesicherte Erkenntnisse zur barriere-
     freien Informationstechnik zu ermitteln und zu do-
     kumentieren, insbesondere Erkenntnisse bezüg-
     lich eines höchstmöglichen Maßes an Barriere-
     freiheit im Sinne von § 3 Absatz 4,

  3. Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der
     Anforderungen nach § 3 zu erarbeiten.
     (4) Der Ausschuss für barrierefreie Informations-
  technik wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch
  die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes
  unterstützt.

                             §6
              Beratung und Unterstützung durch
         die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit und
      die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes

     Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit als zen-

  trale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit berät

  die öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der

  Erstberatung nach § 13 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1
  des Behindertengleichstellungsgesetzes zur barrie-
  refreien Gestaltung nach Maßgabe dieser Rechts-
  verordnung. Das Informationstechnikzentrum Bund
  und die BWI GmbH als zentrale Informationstech-
  nik-Dienstleister der Bundesverwaltung beraten und
  unterstützen bei der technischen Umsetzung der IT-
  Barrierefreiheit.

                             §7

                Erklärung zur Barrierefreiheit

     (1) Die Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 12b

  des Behindertengleichstellungsgesetzes ist in einem

  barrierefreien und maschinenlesbaren Format zu

  veröffentlichen und muss von der Startseite und

  von jeder Seite einer Website erreichbar sein. Für

  mobile Anwendungen ist die Erklärung an der Stelle,

  an der das Herunterladen der mobilen Anwendung

  ermöglicht wird, oder auf der Website der öffent-

  lichen Stelle, zu veröffentlichen.

     (2) Die nach § 12b Absatz 2 Nummer 2 des Be-
  hindertengleichstellungsgesetzes bereitzustellende
  Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen
  (Feedback-Mechanismus), soll von jeder Seite einer
  Website oder innerhalb der Navigation einer mobilen
  Anwendung unmittelbar zugänglich und einfach zu
  benutzen sein.

    (3) Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss umfas-
  sende, detaillierte und klar verständliche Angaben
  zur Vereinbarkeit der Website oder der mobilen An-
  wendung mit den Anforderungen zur Barrierefreiheit
  nach den §§ 3 und 4 enthalten.

     (4) Die obligatorischen Inhalte, die im Abschnitt 1
  des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU)
  2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018
  zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barriere-
  freiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des
  Europäischen Parlaments und des Rates über den
  barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen
  Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom
  12.10.2018, S. 103) festgelegt sind, sind in die Erklä-
  rung zur Barrierefreiheit aufzunehmen. Die öffent-
  lichen Stellen sollen nach Möglichkeit auch Angaben

zu den in Abschnitt 2 aufgeführten fakultativen Inhal-
ten aufnehmen, insbesondere Angaben zu

1. Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen
   an die barrierefreie Gestaltung hinausgehen, und

2. Maßnahmen, die zur Beseitigung von Barrieren
   ergriffen werden sollen.
Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Be-
hindertengleichstellungsgesetzes veröffentlicht auf
ihrer Website eine Mustererklärung.

   (5) Zur Erstellung der Erklärung zur Barrierefrei-
heit ist eine tatsächliche Bewertung der Vereinbar-
keit der Website oder der mobilen Anwendung mit
den in § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Anforderun-
gen vorzunehmen. In der Erklärung ist darzulegen,
ob die Bewertung durch einen Dritten, beispiels-
weise in Form einer Zertifizierung, oder durch die öf-

fentliche Stelle selbst vorgenommen wurde. Die Er-

klärung kann einen Link zu einem Bewertungsbericht

enthalten.

  (6) Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist jährlich
und bei jeder wesentlichen Änderung der Website
oder der mobilen Anwendung zu aktualisieren.

                         §8

              Überwachungsverfahren
   (1) Das Überwachungsverfahren nach § 13 Ab-

satz 3 Satz 2 Nummer 1 des Behindertengleichstel-
lungsgesetzes ist durch die Überwachungsstelle
nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungs-

gesetzes durchzuführen unter Beachtung der Anfor-

derungen der Artikel 1 bis 7 sowie des Anhangs I

des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der

Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung

einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten

für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß

der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Par-

laments und des Rates über den barrierefreien Zu-

gang zu Websites und mobilen Anwendungen öf-
fentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108).

   (2) Die Überwachungsstelle erfasst im Rahmen
ihrer Prüfungen die Erfüllung der Voraussetzungen
nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und die
Erfüllung der sich ergänzend aus § 12a des Behin-
dertengleichstellungsgesetzes und dieser Verord-
nung ergebenden Anforderungen getrennt. Sie kann
ergänzend auch eine Prüfung der Benutzerfreund-
lichkeit vornehmen.

  (3) Die Überwachungsstelle kann anlassbezo-
gene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen vor-
nehmen.

   (4) Die Verbände und Organisationen von Men-
schen mit Behinderungen sowie der Ausschuss
nach § 5 werden in die Entwicklung und Evaluation
der Überwachungsmethoden einbezogen. Die Über-
wachungsstelle konsultiert bei der Auswahl der zu
überwachenden Websites und mobilen Anwendun-
gen die Verbände und Organisationen von Men-
schen mit Behinderungen und berücksichtigt ihre
Einschätzungen zu einzelnen Websites und mobilen
Anwendungen.
BGBl. 2019, Seite 741 — Originalseite als Abbildung
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                            §9
                     Berichterstattung
       (1) Der Bericht an die Europäische Kommission
   wird durch die Überwachungsstelle nach § 13 Ab-
   satz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes er-
   stellt unter Beachtung der Anforderungen der Arti-
   kel 8 bis 11 sowie des Anhangs II des Durchfüh-
   rungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission
   vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Über-
   wachungsmethodik und der Modalitäten für die Be-
   richterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richt-
   linie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments
   und des Rates über den barrierefreien Zugang zu
   Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher
   Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108).
     (2) Der Bericht enthält neben den obligatorischen
   Angaben insbesondere auch Angaben über:
   1. die Nutzung des Durchsetzungsverfahrens nach
      § 12b Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit
      § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes,
   2. die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach
      § 12a Absatz 6 des Behindertengleichstellungs-

      gesetzes, und

   3. Ergebnisse der Konsultationen der Verbände und
      Organisationen von Menschen mit Behinderun-
      gen.“

5. Der bisherige § 4 wird § 10.
6. Anlage 1 wird aufgehoben und durch die Angabe
   „Anlage 1 (weggefallen)“ ersetzt.

                       Artikel 2

                  Änderung der
Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
  Die Behindertengleichstellungsschlichtungsverord-
nung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „dem Träger öf-
   fentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1“ durch
   die Wörter „der öffentlichen Stelle im Sinne“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des betei-
   ligten Trägers öffentlicher Gewalt“ durch die Wörter
   „der beteiligten öffentlichen Stelle“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „dem Träger öffent-
      licher Gewalt“ durch die Wörter „der öffentlichen

                                  Berlin, den 21. Mai 2019

     Stelle“ und das Wort „diesem“ durch „dieser“ er-
     setzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Ist die Schlichtungsstelle der Ansicht, dass eine
     andere Stelle Möglichkeiten der Abhilfe anbieten
     könnte, kann sie eine Verweisberatung anbieten.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Träger
     öffentlicher Gewalt“ durch die Wörter „die öffent-
     liche Stelle“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Wenn die schlichtende Person eine wei-
     tere Aufklärung des Sachverhalts im Zusammen-
     hang mit den Voraussetzungen der §§ 12 und 12a
     des Behindertengleichstellungsgesetzes für ge-
     boten hält, kann sie öffentliche Stellen zur Bereit-
     stellung ergänzender Informationen und zur Ge-
     währung von Akteneinsicht auffordern.“
5. Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Gibt die öffentliche Stelle keine Stellungnahme ab,

  kann die schlichtende Person den Beteiligten allein
  auf Grund des Schlichtungsantrages einen Schlich-
  tungsvorschlag nach Absatz 2 unterbreiten.“

6. Nach § 13 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

  „Die Erforderlichkeit beurteilt die Schlichtungsstelle
  nach den Umständen des Einzelfalls.“
7. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Schlichtungsstelle unterhält eine barriere-
  freie Website, auf der mindestens diese Rechts-
  verordnung, ein Antragsformular nach § 5 Absatz 2
  Satz 1 und ihre Tätigkeitsberichte nach § 14 ver-
  öffentlicht werden. Sie stellt klare und verständliche
  Informationen barrierefrei zur Verfügung, insbeson-
  dere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit, zur Er-
  reichbarkeit, zu den Geschäftszeiten, zu den schlich-
  tenden Personen und zum Ablauf des Verfahrens der
  Schlichtungsstelle.“

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                             Der Bundesminister
                                           für Arbeit und Soziales
                                                Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 738. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 722c8c8051d766b4….