Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 4 Allgemeine Pflichten
Stand: 10.09.2021
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 17.03.2009 – 11 K 2143/08
- BVerwG, 19.09.2012 – 6 A 7/11Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten; WahlrechtsgrundsätzeZitiert von 15
- BVerwG, 14.01.2010 – 6 P 10/09Mitbestimmung beim Absehen von der AusschreibungZitiert von 44
- VG Frankfurt am Main, 05.05.2014 – 9 K 4775/12.F
- VG Frankfurt am Main, 28.02.2014 – 9 L 600/14.F
- BAG, 09.06.2011 – 6 AZR 867/09 · Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-BundZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.08.2022 – 5 A 2/21Begrenzte Klagemöglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen die DienststellenleitungZitiert von 4
- LAG Niedersachsen, 26.09.2017 – 11 Sa 437/17 EZitiert von 1
- VG Köln, 08.03.2017 – 23 K 5218/15
18 Entscheidungen zu § 4 BGleiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/4#abs-1 (1) Die Beschäftigten, insbesondere solche in den Führungspositionen, sowie die Leitung und Personalverwaltung der Dienststelle haben die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. Diese Verpflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip bei allen Aufgabenbereichen und Entscheidungen der Dienststellen sowie bei der Zusammenarbeit von Dienststellen zu berücksichtigen. Auch bei grundlegenden Änderungen von Verfahrensabläufen in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten, insbesondere durch Automatisierung oder Auslagerung, ist die Durchsetzung dieses Gesetzes sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/4#abs-2 (2) Gewähren Dienststellen Zuwendungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicherstellen, dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass Stellen außerhalb der Bundesverwaltung mit Bundesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/4#abs-3 (3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes, die Dienstvereinbarungen der Dienststellen sowie die Satzungen, Verträge und Vertragsformulare der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch für den Schriftverkehr.