Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 4 Allgemeine Pflichten
Stand: 10.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/4#abs-1 (1) Die Beschäftigten, insbesondere solche in den Führungspositionen, sowie die Leitung und Personalverwaltung der Dienststelle haben die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. Diese Verpflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip bei allen Aufgabenbereichen und Entscheidungen der Dienststellen sowie bei der Zusammenarbeit von Dienststellen zu berücksichtigen. Auch bei grundlegenden Änderungen von Verfahrensabläufen in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten, insbesondere durch Automatisierung oder Auslagerung, ist die Durchsetzung dieses Gesetzes sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/4#abs-2 (2) Gewähren Dienststellen Zuwendungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicherstellen, dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass Stellen außerhalb der Bundesverwaltung mit Bundesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/4#abs-3 (3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes, die Dienstvereinbarungen der Dienststellen sowie die Satzungen, Verträge und Vertragsformulare der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch für den Schriftverkehr.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 4 BGleiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 17.03.2009 – 11 K 2143/08
- BVerwG, 19.09.2012 – 6 A 7.11Zitiert von 15
- BVerwG, 19.09.2012 – 6 A 7/11Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten; Wahlrechtsgrundsätze
- BVerwG, 14.01.2010 – 6 P 10.09Zitiert von 42
- BVerwG, 14.01.2010 – 6 P 10/09Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung
- VG Frankfurt am Main, 05.05.2014 – 9 K 4775/12.F
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.08.2022 – 5 A 2/21Begrenzte Klagemöglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen die DienststellenleitungZitiert von 4
- LAG Niedersachsen, 26.09.2017 – 11 Sa 437/17 EZitiert von 1
- VG Koblenz, 18.02.2015 – 2 K 719/14.KO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.