Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz

BGleiG

§ 5 Ausnahmen von der Anwendung

Stand: 10.09.2021

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/5#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur dann nicht anzuwenden, wenn die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/5#abs-2 (2) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung und die der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.

§ 4 § 6