Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 25 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten
Stand: 10.09.2021
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- VG Lüneburg, 23.04.2025 – 1 A 113/24
- VG Potsdam, 27.01.2021 – 2 K 1448/18Zitiert von 6
- VG Berlin, 21.10.2019 – 5 K 97.17Zitiert von 3
- VGH Hessen, 28.05.2024 – 1 A 733/20
- VG Berlin, 27.04.2020 – 5 K 50.17Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 – OVG 4 B 20.14Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BAG, 30.10.2025 – 2 AZR 177/24Kündigung - Beteiligung Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte
- BVerwG, 18.07.2024 – 5 C 14/22Verbot der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten an Amtshandlungen bei SelbstbetroffenheitZitiert von 4
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 06.03.2024 – 23/18
19 Entscheidungen zu § 25 BGleiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/25#abs-1 (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligungen von Frauen, zu fördern und zu überwachen. Dies umfasst auch den Schutz von Frauen mit einer Behinderung oder von Frauen, die von einer Behinderung bedroht sind, sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/25#abs-2 (2) Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zählen insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/25#abs-3 (3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden durchführen und jährliche Versammlungen der weiblichen Beschäftigten einberufen. Sie unterrichtet die Dienststellenleitung im Vorfeld über die Einberufung einer Versammlung nach Satz 1. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Personalversammlungen teilnehmen und hat dort ein Rederecht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/25#abs-4 (4) Im Falle des § 19 Absatz 4 Satz 4 nimmt die Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle die ihr nach den Absätzen 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben auch für nachgeordnete Dienststellen wahr. Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/25#abs-5 (5) Die Gleichstellungsbeauftragte der obersten Bundesbehörde ist für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten, Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen in ihrem Geschäftsbereich verantwortlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/25#abs-6 (6) Die Gleichstellungsbeauftragte eines Bundesgerichts hat das Recht, an den Sitzungen des Präsidialrates und dessen Ausschüssen teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/25#abs-7 (7) Die Aufgabenwahrnehmung als Gleichstellungsbeauftragte hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer Aufgaben.