Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 34 Gerichtliches Verfahren
Stand: 10.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/34#abs-1 (1) Bleibt der Einspruch nach § 33 erfolglos, so kann die Gleichstellungsbeauftragte oder die Dienststelle einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen. Haben die Gleichstellungsbeauftragte und die Dienststelle in Textform den Verzicht auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch erklärt oder hat die Gleichstellungsbeauftragte oder die Dienststelle das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs in Textform festgestellt, so kann die Gleichstellungsbeauftragte innerhalb eines Monats das Verwaltungsgericht anrufen. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/34#abs-2 (2) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/34#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist die Anrufung des Gerichts auch zulässig, wenn über den Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. § 75 Satz 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/34#abs-4 (4) Die Dienststelle trägt die Kosten, die der Gleichstellungsbeauftragten auf Grund von Rechtsbehelfen nach den Absätzen 1 oder 2 entstehen.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 34 BGleiG →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 11.08.2022 – 5 A 2/21Begrenzte Klagemöglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen die DienststellenleitungZitiert von 4
- VG Berlin, 23.11.2018 – 5 L 400.18
- VGH Hessen, 28.05.2024 – 1 A 733/20
- VG Potsdam, 27.01.2021 – 2 K 1448/18Zitiert von 6
- VG Lüneburg, 23.04.2025 – 1 A 113/24
- VG Köln, 15.12.2022 – 15 K 6734/20
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.12.2025 – 2 A 7.24Nur anlassbezogener Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung einer GleichstellungsbeauftragtenZitiert von 1
- VG Berlin, 30.10.2024 – 5 L 488/24
- BVerwG, 18.07.2024 – 5 C 14/22Verbot der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten an Amtshandlungen bei SelbstbetroffenheitZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 34 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.