Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 25 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligungen von Frauen, zu fördern und zu überwachen. Dies umfasst auch den Schutz von Frauen, die behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zählen insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden durchführen und jährliche Versammlungen der weiblichen Beschäftigten einberufen. Sie unterrichtet die Dienststellenleitung im Vorfeld über die Einberufung einer Versammlung nach Satz 1. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Personalversammlungen teilnehmen und hat dort ein Rederecht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Falle des § 19 Absatz 2 nimmt die Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle die ihr nach den Absätzen 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben auch für nachgeordnete Dienststellen wahr. Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/25?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Gleichstellungsbeauftragte der obersten Bundesbehörde ist für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten, Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen in ihrem Geschäftsbereich verantwortlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/25?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Gleichstellungsbeauftragte eines obersten Gerichts hat das Recht, an den Sitzungen des Präsidialrates und dessen Ausschüssen teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/25?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Aufgabenwahrnehmung als Gleichstellungsbeauftragte hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer Aufgaben.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.