Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 30 Zusammenarbeit und Information
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 28.05.2024 – 1 A 733/20
- VG Potsdam, 27.01.2021 – 2 K 1448/18Zitiert von 6
- VG Berlin, 21.10.2019 – 5 K 97.17Zitiert von 3
- VG Berlin, 23.11.2018 – 5 L 400.18
- VG Lüneburg, 23.04.2025 – 1 A 113/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2025 – 10 S 19/25
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.07.2024 – 5 C 14/22Verbot der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten an Amtshandlungen bei SelbstbetroffenheitZitiert von 4
- VG Kassel, 12.12.2022 – 1 K 1791/21.KS
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2022 – OVG 4 B 4/20Zitiert von 3
14 Entscheidungen zu § 30 BGleiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/30#abs-1 (1) Die Dienststellenleitung und die Gleichstellungsbeauftragte arbeiten zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der in § 1 genannten Ziele eng zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/30#abs-2 (2) Die Dienststellenleitung unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte, indem sie die Gleichstellungsbeauftragte insbesondere unverzüglich und umfassend informiert. Die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere Bewerbungsunterlagen, vergleichende Übersichten und Auswahlvermerke, sind ihr frühestmöglich vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Die Dienststellenleitung soll der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten geben und den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten mit anderen Gleichstellungsbeauftragten unterstützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/30#abs-3 (3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile von Personalakten zu nehmen, soweit die Kenntnis des Akteninhalts zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.