§ 47 Sicherstellung
Stand: 10.06.2019
Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 47 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.01.2019 – 6 B 120/18Polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer verdachtsunabhängigen PersonenkontrolleZitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 11
- VGH Bayern, 10.04.2024 – 10 B 23.319Zitiert von 1
- BGH, 01.08.2024 – 2 StR 107/24Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen: Beurteilung der Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis bei sowohl zum Handeltreiben als auch für den Eigenkonsum vorrätig gehaltenes Cannabis; Berücksichtigung der erlaubten Cannabismenge bei der EinziehungsentscheidungZitiert von 6
- BGH, 26.01.2017 – StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14Nachträglicher Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus: Zulässiger RechtswegZitiert von 10
- BVerwG, 21.04.2015 – 7 B 9/14Verhältnis von Bergrecht und BodenschutzrechtZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2024 – 1 S 2586/22Zitiert von 7
- VG Bremen, 12.07.2022 – 2 K 1849/20Zitiert von 1
- VG Köln, 18.11.2021 – 20 K 2076/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.