§ 44 Durchsuchung von Sachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/44#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann außer in den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 5 Satz 2 eine Sache durchsuchen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/44#abs-2 (2) Im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern kann die Bundespolizei eine Sache auch zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 durchsuchen. Das in Satz 1 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/44#abs-3 (3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner eine Sache durchsuchen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/44#abs-4 (4) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 44 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 11
- VG Köln, 02.02.2021 – 20 K 577/19
- BVerwG, 21.01.2019 – 6 B 120/18Polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer verdachtsunabhängigen PersonenkontrolleZitiert von 12
- VG Frankfurt am Main, 08.02.2024 – 5 K 2783/20.F
- VG Köln, 18.11.2021 – 20 K 2076/20Zitiert von 1
- AG Kehl, 22.04.2016 – 3 Cs 302 Js 10848/15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 44 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
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