§ 44 Durchsuchung von Sachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 10
- BVerwG, 21.01.2019 – 6 B 120/18Polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer verdachtsunabhängigen PersonenkontrolleZitiert von 10
- VG Frankfurt am Main, 08.02.2024 – 5 K 2783/20.F
- AG Kehl, 22.04.2016 – 3 Cs 302 Js 10848/15
- VG Hannover, 17.09.2025 – 10 A 3111/23
- OVG Niedersachsen, 03.04.2012 – 11 ME 84/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/44#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann außer in den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 5 Satz 2 eine Sache durchsuchen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/44#abs-2 (2) Im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern kann die Bundespolizei eine Sache auch zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 durchsuchen. Das in Satz 1 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/44#abs-3 (3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner eine Sache durchsuchen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/44#abs-4 (4) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.