# § 47 BGSG 1994 — Sicherstellung

Bundespolizeigesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,

- 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

- 2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder

- 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um

  - a) sich zu töten oder zu verletzen,

  - b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

  - c) fremde Sachen zu beschädigen oder

  - d) sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

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Zitiervorschlag: § 47 BGSG 1994

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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