§ 34 Abgleich personenbezogener Daten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/34#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben führt oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat,
Die Bundespolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Der Betroffene kann für die Dauer des Abgleichs angehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/34#abs-2 (2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 34 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 – 7 A 11108/14Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1469/17Zitiert von 5
- VG Köln, 02.02.2021 – 20 K 577/19
- VG Stuttgart, 22.10.2015 – 1 K 5060/13Zitiert von 5
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2013 – 7 A 10816/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 21.02.2019 – 2 A 806/17Zitiert von 3
- BVerwG, 21.01.2019 – 6 B 120/18Polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer verdachtsunabhängigen PersonenkontrolleZitiert von 12
- BVerwG, 28.05.2014 – 6 C 4/13Keine Zuständigkeit der Bundespolizei auf dem Bahnhofsvorplatz von TrierZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.06.2005 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.