§ 34 Abgleich personenbezogener Daten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 – 7 A 11108/14Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1469/17Zitiert von 5
- VG Stuttgart, 22.10.2015 – 1 K 5060/13Zitiert von 5
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2013 – 7 A 10816/12Zitiert von 3
- OVG Saarland, 21.02.2019 – 2 A 806/17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.01.2019 – 6 B 120/18Polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer verdachtsunabhängigen PersonenkontrolleZitiert von 10
- BVerwG, 28.05.2014 – 6 C 4/13Keine Zuständigkeit der Bundespolizei auf dem Bahnhofsvorplatz von TrierZitiert von 12
8 Entscheidungen zu § 34 BPolG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/34#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben führt oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat,
Die Bundespolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Der Betroffene kann für die Dauer des Abgleichs angehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/34#abs-2 (2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.