§ 27 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
Stand: 10.06.2019
Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um
zu erkennen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muß der Einsatz derartiger Geräte erkennbar sein. Werden auf diese Weise personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 27 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2022 – 1 K 405/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.09.2022 – 5 B 303/21Zitiert von 9
- OVG NRW, 16.05.2022 – 5 B 137/21Zitiert von 10
- OVG NRW, 16.05.2022 – 5 B 1289/21Zitiert von 8
- OVG NRW, 16.05.2022 – 5 B 264/21Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.05.2017 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2017 I S. 1066
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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