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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1066

BGBl. 2017 I S. 1066 · 6.640 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1066
                                         Gesetz
                                  zur Verbesserung der
                       Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen
                     und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten
              der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik
                                                Vom 5. Mai

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
                Bundespolizeigesetzes
  Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 27 die folgenden Angaben eingefügt:
  „§ 27a Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
  § 27b     Anlassbezogene automatische Kennzeichen-

            erfassung

  § 27c     Gesprächsaufzeichnung“.
2. Nach § 27 werden die folgenden §§ 27a bis 27c ein-
   gefügt:
                            „§ 27a

         Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte

     (1) Die Bundespolizei kann an öffentlich zugäng-
  lichen Orten personenbezogene Daten durch die
  offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnun-
  gen mittels körpernah getragener Bild- und Ton-
  aufzeichnungsgeräte erheben, wenn tatsächliche

  Anhaltspunkte bestehen, dass dies erforderlich ist

  1. zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der

     Bundespolizei oder Dritten gegen eine Gefahr für

     Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum oder

  2. zur Verfolgung von
       a) Straftaten oder
       b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall
          erheblicher Bedeutung.
     (2) Die Erhebung personenbezogener Daten kann
  auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar be-
  troffen sind. Auf Maßnahmen nach Absatz 1 ist in
  geeigneter Form hinzuweisen; bei Gefahr im Verzug
  kann der Hinweis unterbleiben.
     (3) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen
  im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher
  kurzzeitig Daten erfassen. Diese Daten sind auto-
  matisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu
  löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufnahme nach
  Absatz 1. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 er-
  fassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden
2017

  vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 ge-
  speichert werden.
     (4) Werden nach Absatz 1 personenbezogene
  Daten aufgezeichnet, sind die Bild- und Tonauf-
  zeichnungen 30 Tage aufzubewahren. Im Anschluss
  sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten,
  soweit sie nicht benötigt werden
  1. für die Verfolgung von
     a) Straftaten oder
     b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall
        erheblicher Bedeutung,
  2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder

  3. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Be-

     troffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
     von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen.
  Aufzeichnungen, die aus den in Satz 2 Nummer 2
  aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind
  in jedem Fall spätestens nach Ablauf von sechs
  Monaten nach ihrer Entstehung zu vernichten, es

  sei denn, sie werden inzwischen für Zwecke des
  Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 3
  benötigt.

                          § 27b

                  Anlassbezogene

         automatische Kennzeichenerfassung

     (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Auf-

  gaben nach § 2 Absatz 2 im öffentlichen Verkehrs-

  raum vorübergehend und nicht flächendeckend
  die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der
  Person durch den Einsatz technischer Mittel auto-
  matisch erheben, wenn
  1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für
     Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforder-
     lich ist,
  2. dies auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten
     für Straftaten von erheblicher Bedeutung, die
     gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind,
     erfolgt oder
  3. eine Person oder ein Fahrzeug durch die Bundes-
     polizei oder eine andere Behörde ausgeschrieben
     wurde und die Begehung einer Straftat von er-
     heblicher Bedeutung durch diese Person oder
     mittels des ausgeschriebenen Fahrzeugs un-
     mittelbar bevorsteht oder andauert.
BGBl. 2017, Seite 1067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1067
  (2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten können
mit dem Fahndungsbestand nach § 34 Absatz 1

Satz 2 automatisch abgeglichen werden.
   (3) Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstim-
mung zwischen den erfassten Daten und den Daten
aus dem Fahndungsbestand zu überprüfen. Die über-
einstimmenden Daten können verarbeitet und zu-
sammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die
ausschreibende Stelle übermittelt werden.
  (4) Liegt kein Treffer vor, sind die Daten sofort und
spurenlos zu löschen.

   (5) Sofern der Abgleich der erhobenen Daten mit
dem Fahndungsbestand nach § 34 Absatz 1 Satz 2
zwar einen Treffer ergibt, die Ausschreibung im
Fahndungsbestand jedoch nicht im Zusammenhang
mit der Verfolgung der Zwecke des Absatzes 1 Num-
mer 1 bis 3 steht, sind die Daten sofort und spuren-

los zu löschen, es sei denn, sie werden benötigt, um
die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeu-
tung zu verfolgen.

                           § 27c

                Gesprächsaufzeichnung

      (1) Die Bundespolizei kann bei Einsatzleitstellen
   eingehende Telefonanrufe aufzeichnen, soweit dies
   zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
      (2) Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos
   zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgaben-
   erfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach
   30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur
   Verfolgung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr
   weiter benötigt.“

3. In § 30 Absatz 5 wird nach den Wörtern „zum Zwecke
   der“ das Wort „Einreiseverweigerung,“ eingefügt.

                       Artikel 2

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 5. Mai 2017
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                  Der Bundesminister des Innern
                                       Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1066. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d4e26c40957ebf49….