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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1066
BGBl. 2017 I S. 1066 · 6.640 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der
Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen
und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten
der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik
Vom 5. Mai
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 27 die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 27a Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
§ 27b Anlassbezogene automatische Kennzeichen-
erfassung
§ 27c Gesprächsaufzeichnung“.
2. Nach § 27 werden die folgenden §§ 27a bis 27c ein-
gefügt:
„§ 27a
Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
(1) Die Bundespolizei kann an öffentlich zugäng-
lichen Orten personenbezogene Daten durch die
offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnun-
gen mittels körpernah getragener Bild- und Ton-
aufzeichnungsgeräte erheben, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte bestehen, dass dies erforderlich ist
1. zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der
Bundespolizei oder Dritten gegen eine Gefahr für
Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum oder
2. zur Verfolgung von
a) Straftaten oder
b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung.
(2) Die Erhebung personenbezogener Daten kann
auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar be-
troffen sind. Auf Maßnahmen nach Absatz 1 ist in
geeigneter Form hinzuweisen; bei Gefahr im Verzug
kann der Hinweis unterbleiben.
(3) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen
im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher
kurzzeitig Daten erfassen. Diese Daten sind auto-
matisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu
löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufnahme nach
Absatz 1. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 er-
fassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden
2017
vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 ge-
speichert werden.
(4) Werden nach Absatz 1 personenbezogene
Daten aufgezeichnet, sind die Bild- und Tonauf-
zeichnungen 30 Tage aufzubewahren. Im Anschluss
sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten,
soweit sie nicht benötigt werden
1. für die Verfolgung von
a) Straftaten oder
b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung,
2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder
3. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Be-
troffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen.
Aufzeichnungen, die aus den in Satz 2 Nummer 2
aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind
in jedem Fall spätestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach ihrer Entstehung zu vernichten, es
sei denn, sie werden inzwischen für Zwecke des
Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 3
benötigt.
§ 27b
Anlassbezogene
automatische Kennzeichenerfassung
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach § 2 Absatz 2 im öffentlichen Verkehrs-
raum vorübergehend und nicht flächendeckend
die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der
Person durch den Einsatz technischer Mittel auto-
matisch erheben, wenn
1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforder-
lich ist,
2. dies auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten
für Straftaten von erheblicher Bedeutung, die
gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind,
erfolgt oder
3. eine Person oder ein Fahrzeug durch die Bundes-
polizei oder eine andere Behörde ausgeschrieben
wurde und die Begehung einer Straftat von er-
heblicher Bedeutung durch diese Person oder
mittels des ausgeschriebenen Fahrzeugs un-
mittelbar bevorsteht oder andauert.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten können
mit dem Fahndungsbestand nach § 34 Absatz 1
Satz 2 automatisch abgeglichen werden.
(3) Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstim-
mung zwischen den erfassten Daten und den Daten
aus dem Fahndungsbestand zu überprüfen. Die über-
einstimmenden Daten können verarbeitet und zu-
sammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die
ausschreibende Stelle übermittelt werden.
(4) Liegt kein Treffer vor, sind die Daten sofort und
spurenlos zu löschen.
(5) Sofern der Abgleich der erhobenen Daten mit
dem Fahndungsbestand nach § 34 Absatz 1 Satz 2
zwar einen Treffer ergibt, die Ausschreibung im
Fahndungsbestand jedoch nicht im Zusammenhang
mit der Verfolgung der Zwecke des Absatzes 1 Num-
mer 1 bis 3 steht, sind die Daten sofort und spuren-
los zu löschen, es sei denn, sie werden benötigt, um
die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeu-
tung zu verfolgen.
§ 27c
Gesprächsaufzeichnung
(1) Die Bundespolizei kann bei Einsatzleitstellen
eingehende Telefonanrufe aufzeichnen, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
(2) Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos
zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgaben-
erfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach
30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur
Verfolgung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr
weiter benötigt.“
3. In § 30 Absatz 5 wird nach den Wörtern „zum Zwecke
der“ das Wort „Einreiseverweigerung,“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Mai 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1066. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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