Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 250 § 6 Abschrift oder Bestätigung des Vertrags
Stand: 08.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/250-6#abs-1 (1) Dem Reisenden ist bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Der Reisende hat Anspruch auf eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags in Papierform, wenn der Vertragsschluss
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/250-6#abs-2 (2) Die Abschrift oder Bestätigung des Vertrags muss klar, verständlich und in hervorgehobener Weise den vollständigen Vertragsinhalt wiedergeben und außer den in § 3 genannten Informationen die folgenden Angaben enthalten:
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 250 § 6 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 30.08.2022 – X ZR 84/21Rücktritt vom Pauschalreisevertrag: Voraussetzungen des Wegfalls des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen; erhebliche Beeinträchtigung der Reise; Schließung des gebuchten Hotels in der Corona-Pandemie; Auswahl eines bestimmten Hotels als besondere Vorgabe des ReisendenZitiert von 9
- LG Köln, 05.06.2026 – 14 O 129/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.