Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 246c Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Stand: 10.06.2019
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten
1.
über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2.
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
3.
darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
4.
über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
5.
über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu Art 246c BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 05.03.2025 – 2-06 O 38/25
- OLG Hamm, 27.10.2020 – 4 U 71/19Zitiert von 1
- OLG München, 17.10.2024 – 29 U 310/21Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 06.06.2024 – 2 U 207/23Zitiert von 1
- LG Bonn, 15.05.2018 – 11 O 49/17
- OLG Stuttgart, 01.09.2023 – 2 W 15/22
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 17.12.2021 – 26 O 9/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 11.11.2021 – 6 U 81/21Wettbewerbsrecht: Voraussetzungen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses bei unterschiedlichen Vertriebswegen; Verletzung von Informationspflichten im Online-Handel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 28.01.2021 – 6 U 181/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 246c BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.