Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 244 Abschlagszahlungen beim Hausbau
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 244 BGBEG →
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- LG Frankfurt am Main, 28.12.2021 – 2-20 O 51/21
- OLG Karlsruhe, 15.07.2025 – 19 U 128/24
- LG Karlsruhe, 12.02.2016 – 10 O 477/15
- BGH, 22.03.2007 – VII ZR 268/05Bauträgervertrag: Rechtsfolgen einer gegen § 3 Abs. 2 MaBV verstoßenden Zahlungsvereinbarung; Ersetzung der vertraglichen Regelung durch § 641 Abs. 1 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auch unter Abweichung von § 632a oder § 650m des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu regeln, welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen verlangt werden können, die die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand haben, insbesondere wie viele Abschläge vereinbart werden können, welche erbrachten Gewerke hierbei mit welchen Prozentsätzen der Gesamtbausumme angesetzt werden können, welcher Abschlag für eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums angesetzt werden kann und welche Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist.