Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 243 Ver- und Entsorgungsbedingungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 04.02.2022 – VG 4 K 1191/19
- BGH, 15.01.2014 – VIII ZR 111/13Fernwärmeversorgungsvertrag: Vertragseinbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Kündigungsfrist für Verträge auf unbestimmte ZeitZitiert von 7
- BGH, 06.04.2022 – VIII ZR 295/20Fernwärmelieferungsvertrag: Wirksamkeit von Anpassungsklauseln für den Bereitstellungs- bzw. Grundpreis; Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit nur einer Preiskomponente der Preisänderungsklausel; einseitiges Anpassungsrecht bei unwirksamen PreisänderungsklauselnZitiert von 42
- BGH, 06.04.2011 – VIII ZR 66/09Fernwärmelieferungsvertrag: Verstoß einer Preisanpassungsklausel gegen das TransparenzgebotZitiert von 20
- BGH, 06.04.2011 – VIII ZR 273/09Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fernwärmelieferanten: Inhaltskontrolle; kostenorientierte Preisbemessung; Kopplung der Veränderung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises allein an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl bei ausschließlichem Einsatz von Erdgas; Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel im ZahlungsprozessZitiert von 34
- BGH, 23.06.2009 – KZR 43/08
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 15.06.2011 – VI-2 U (Kart) 9/10
- OLG Düsseldorf, 05.06.2008 – VI-2 U (Kart) 7/07
- BGH, 21.09.2005 – VIII ZR 7/05Wasserversorgung: Unterliegen der Bestimmung eines Baukostenzuschusses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 243 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.