Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 238 § 4 Bußgeldvorschriften

Stand: 01.07.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/238-4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/238-4#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Art 238 § 3 Art 239