Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 113
Stand: 10.06.2019
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zusammenlegung von Grundstücken, über die Gemeinheitsteilung, die Regulierung der Wege, die Ordnung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse sowie über die Ablösung, Umwandlung oder Einschränkung von Dienstbarkeiten und Reallasten. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, welche die durch ein Verfahren dieser Art begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben oder welche sich auf den Erwerb des Eigentums, auf die Begründung, Änderung und Aufhebung von anderen Rechten an Grundstücken und auf die Berichtigung des Grundbuchs beziehen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu Art 113 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.08.2018 – 9 B 18/17Fortführung eines Teilungsverfahrens aus der Zeit vor Inkrafttreten des FlurbereinigungsgesetzesZitiert von 28
- BVerwG, 29.08.2006 – 8 C 21.05Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 16.03.2016 – 17 U 22/15
- OVG NRW, 25.06.2026 – 9 A 2538/21Zitiert von 1
- VG Gera, 10.06.2021 – 3 K 34/20, 3 K 34/20 Ge
- OLG Zweibrücken, 20.09.2002 – 3 W 177/02
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 25.04.2023 – 3 W 120/18
- OLG Naumburg, 02.01.2023 – 12 Wx 27/22
- OVG NRW, 13.01.2020 – 9a D 28/17.G
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 113 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.