Art 23 BGBEG — Zustimmung

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Stand: 01.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwenden.