Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 42 Übergangsvorschrift zum Dritten Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.08.2019 – X ZR 128/18Anrechnung von reisevertraglichen Ausgleichszahlungen auf SchadensersatzansprücheZitiert von 2
- BGH, 05.07.2023 – IV ZR 375/21Verkehrsunfall eines rumänischen Gespanns in Deutschland: Anwendbares Recht auf den Innenausgleich zwischen den rumänischen Haftpflichtversicherern einer in Rumänien zugelassenen Zugmaschine und eines in Rumänien zugelassenen Aufliegers; Überprüfbarkeit des auf die Entscheidung des Rechtsstreits anzuwendenden ausländischen Rechts durch das RevisionsgerichtZitiert von 9
- BGH, 24.05.2022 – X ZR 12/21Rücktritt vor Reisebeginn: Darlegungslast des Reiseveranstalter hinsichtlich der maßgeblichen Umstände für die Angemessenheit einer im Pauschalreisevertrag vorgesehenen StornierungspauschaleZitiert von 2
- BGH, 29.06.2021 – X ZR 29/20Vertragstypische Leistungen beim Reisevertrag: Beschreibung einer Flugpauschalreise im Reiseprospekt mit Bahntransfer zum Flughafen ohne Hinweise auf ein zusätzliches EntgeltZitiert von 1
- BGH, 14.01.2020 – X ZR 110/18Sturz des Reisenden im regennassen Hoteleingangsbereich: Reisemangel trotz Warnschild mit Hinweis auf Rutschgefahr
- BGH, 25.06.2019 – X ZR 166/18Reiseveranstalterhaftung bei einem Unfall eines Kindes in einem Hotelzimmer: Anwendbares Recht für die einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften für ein Hotelzimmer im Ausland; Voraussetzungen für die amtswegige Ermittlung der relevanten ausländischen Sicherheitsvorschriften durch das GerichtZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 10.11.2023 – 3 U 23/23
- LG Frankfurt am Main, 25.06.2020 – 2-24 S 210/19, 32 C 1959/19 (48)
- LG Frankfurt am Main, 05.12.2019 – 2-24 S 50/19, 2 C 2543/18 (27)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 42 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf einen vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossenen Reisevertrag sind die Vorschriften dieses Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der BGB-Informationspflichten-Verordnung, des Unterlassungsklagengesetzes, der Gewerbeordnung und der Preisangabenverordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiter anzuwenden.