Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 42 Übergangsvorschrift zum Dritten Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Auf einen vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossenen Reisevertrag sind die Vorschriften dieses Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der BGB-Informationspflichten-Verordnung, des Unterlassungsklagengesetzes, der Gewerbeordnung und der Preisangabenverordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu Art 229 § 42 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.08.2019 – X ZR 128/18Anrechnung von reisevertraglichen Ausgleichszahlungen auf SchadensersatzansprücheZitiert von 2
- BGH, 05.07.2023 – IV ZR 375/21Verkehrsunfall eines rumänischen Gespanns in Deutschland: Anwendbares Recht auf den Innenausgleich zwischen den rumänischen Haftpflichtversicherern einer in Rumänien zugelassenen Zugmaschine und eines in Rumänien zugelassenen Aufliegers; Überprüfbarkeit des auf die Entscheidung des Rechtsstreits anzuwendenden ausländischen Rechts durch das RevisionsgerichtZitiert von 9
- BGH, 24.05.2022 – X ZR 12/21Rücktritt vor Reisebeginn: Darlegungslast des Reiseveranstalter hinsichtlich der maßgeblichen Umstände für die Angemessenheit einer im Pauschalreisevertrag vorgesehenen StornierungspauschaleZitiert von 2
- BGH, 29.06.2021 – X ZR 29/20Vertragstypische Leistungen beim Reisevertrag: Beschreibung einer Flugpauschalreise im Reiseprospekt mit Bahntransfer zum Flughafen ohne Hinweise auf ein zusätzliches EntgeltZitiert von 1
- BGH, 14.01.2020 – X ZR 110/18Sturz des Reisenden im regennassen Hoteleingangsbereich: Reisemangel trotz Warnschild mit Hinweis auf RutschgefahrZitiert von 1
- BGH, 25.06.2019 – X ZR 166/18Reiseveranstalterhaftung bei einem Unfall eines Kindes in einem Hotelzimmer: Anwendbares Recht für die einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften für ein Hotelzimmer im Ausland; Voraussetzungen für die amtswegige Ermittlung der relevanten ausländischen Sicherheitsvorschriften durch das GerichtZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 10.11.2023 – 3 U 23/23
- LG Düsseldorf, 25.10.2021 – 22 S 77/2123
- LG Düsseldorf, 25.10.2021 – 25.10.2021
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 42 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.