Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 110
Stand: 10.06.2019
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß zerstörte Gebäude in anderer Lage wiederhergestellt werden, die Rechte an den beteiligten Grundstücken regeln.