Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 984 Schatzfund

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.

§ 983 § 985