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§ 985 BGB — Herausgabeanspruch

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.