Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/976#abs-1 (1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/976#abs-2 (2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 976 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 18.10.1988 – VII R 123/85Zitiert von 30
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2013 – 3 L 93/09Voraussetzungen der Erhebung von Unterbringungskosten für ein Fundtier als Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.