Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 35 Beschaffenheit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/35#abs-1 (1) Die Einfriedigung muß ortsüblich sein. Läßt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedigung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 und 2 genannten Einfriedigungsart.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/35#abs-2 (2) Bietet die Einfriedigung gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 keinen angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen, so hat auf Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedigung im erforderlichen Umfang auf seine Kosten stärker oder höher auszuführen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 35 NachbG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 09.10.2017 – 5 U 146/16Zitiert von 1
- AG Leverkusen, 06.03.2018 – 21 C 230/15Zitiert von 2
- OLG Hamm, 05.11.2009 – 15 Wx 15/09Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 17.04.2007 – 20 S 123/06
- AG Herne, 23.02.2005 – 20 C 507/04Zitiert von 3
- OLG Hamm, 20.12.2001 – 5 U 115/01
Zuletzt entschieden
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