Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 7 Begriff
Stand: 26.08.2026
Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden baulichen Anlagen als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll.