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NachbG NRW

§ 7 Begriff

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen8 Entscheidungen

Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden baulichen Anlagen als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll.

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