Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/844?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/844?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/844?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Wird zitiert von 266 Entscheidungen zu § 844 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.02.2022 – VI ZR 3/21Ersatzansprüche eines Dritten bei Tötung: Erstreckung des Haftungsausschlusses für Arbeitsunfälle auf den Anspruch auf HinterbliebenengeldZitiert von 10
- LG Ellwangen, 08.01.2026 – 6 O 56/24
- BFH, 26.11.2008 – X R 31/07Einkommensteuer: Keine Steuerbarkeit einer Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB wegen Verlust von Unterhaltsansprüchen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LG Köln, 17.04.2024 – 25 O 156/21Zitiert von 1
- BGH, 25.04.2006 – VI ZR 114/05Zitiert von 3
- LG Konstanz, 19.10.2023 – C 6 O 325/20
Zuletzt entschieden
- LG Paderborn, 08.06.2026 – 4 O 107/25
- BGH, 02.06.2026 – VI ZR 260/24Verjährungsbeginn und Anspruchsentstehung bei Aufwendungsersatzansprüchen nach einem ArbeitsunfallZitiert von 1
- BGH, 21.04.2026 – 4 StR 147/25Adhäsionsverfahren: Anforderungen an den Nachweis eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses beim Anspruch auf Hinterbliebenengeld Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 844 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 844 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674)
BGBl. 2002 I S. 2674
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.