Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 804 Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 19.09.2002 – XII ZR 192/02
- KG, 14.07.2020 – 14 U 105/19Zitiert von 3
- AG Mettmann, 19.01.2016 – 45 F 369/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2015 – 20 W 249/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/804#abs-1 (1) Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/804#abs-2 (2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein kann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.