Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 736b Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

Stand: 01.01.2024

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/736b#abs-1 (1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/736b#abs-2 (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zur Vertretung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.

§ 736a § 736c