Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/728?asof=2023-11-06#abs-1 (1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/728?asof=2023-11-06#abs-2 (2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Anwendung.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 728 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. I S. 3436
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