Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/727?asof=2023-11-06#abs-1 (1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/727?asof=2023-11-06#abs-2 (2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 727 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. I S. 3436
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