Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

§ 71 § 73